Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der forstet – Kollosche & Krummeich GbR, Heinrich-Heine-Straße 1, 61130 Nidderau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Leistungen der Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, des Betriebs und der Betreuung digitaler Anwendungen sowie über damit zusammenhängende Marketing- und Beratungsleistungen.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Auftragnehmer auf Grundlage dieser Bedingungen nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Es gilt die folgende Rangfolge: zuerst die im Angebot getroffenen individuellen Vereinbarungen, dann die Anlagen zum Angebot, dann diese Bedingungen. Individuelle Abreden haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot keine Bindungsfrist genannt ist. Enthält das Angebot ein Gültigkeitsdatum, ist der Auftragnehmer bis zu diesem Datum gebunden.
(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber zustande, ersatzweise durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung mit Wissen und Wollen des Auftraggebers.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot einschließlich seiner Anlagen. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik, nicht jedoch einen wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden bestimmte Suchmaschinenpositionen, Besucherzahlen, Anfragen, Umsätze oder Ergebnisse von Werbekampagnen nicht geschuldet, da sie von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen.
(3) Die Wahl der technischen Mittel, eingesetzten Komponenten und Dienstleister obliegt dem Auftragnehmer, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Gleichwertige Lösungen dürfen gewählt werden.
(4) Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, unterbreitet der Auftragnehmer ein Angebot über den Mehraufwand. Bis zur Einigung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Zugänge, Freigaben und Informationen rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Form bereit. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten zu Servern, Domains, Werbe- und Analysekonten sowie die Benennung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson.
(2) Die Mitwirkungsleistungen sind echte Pflichten des Auftraggebers und Voraussetzung der Leistungserbringung, nicht bloße Obliegenheiten.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkung nicht nachkommt, verlängern sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Nachweislich entstandener Mehraufwand wird nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz vergütet.
(4) Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, länger als acht Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und das Projekt als Teilleistung abzuschließen.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um Planwerte.
(2) Verbindliche Termine setzen voraus, dass alle notwendigen Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen.
§ 6 Abnahme
(1) Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, insbesondere die Erstellung von Websites und Anwendungen, sind diese abnahmepflichtig.
(2) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm hierfür eine angemessene Frist von mindestens vierzehn Tagen. Innerhalb dieser Frist prüft der Auftraggeber das Werk und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt vorhandene Mängel konkret.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Folge weist der Auftragnehmer in der Aufforderung zur Abnahme hin.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftraggeber behält insoweit seine Mängelansprüche.
(5) Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
§ 7 Vergütung, Zahlung und Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB).
(3) Einmalige Leistungen werden, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % nach Abnahme berechnet.
(4) Wiederkehrende Leistungen werden monatlich im Voraus, jährliche Positionen jährlich im Voraus berechnet.
(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, laufende Leistungen bis zum Ausgleich auszusetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Zusatzleistungen und Stundensatz
(1) Umfasst eine Pauschale ein Kontingent an Leistungsstunden, verfallen nicht genutzte Stunden zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums und sind nicht übertragbar.
(2) Leistungen über das Kontingent hinaus sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach Aufwand mit 90,00 € netto je Stunde abgerechnet, gerundet auf angefangene halbe Stunden.
(3) Übersteigt der voraussichtliche Zusatzaufwand zwei Stunden, holt der Auftragnehmer vor Ausführung die Freigabe des Auftraggebers in Textform ein. Bei Störungen, die den Betrieb erheblich beeinträchtigen, darf der Auftragnehmer ohne vorherige Freigabe tätig werden und informiert unverzüglich.
§ 9 Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen
(1) Wiederkehrende Leistungen wie Betrieb, Wartung, Hosting, Domainverwaltung und laufende Betreuung beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem im Angebot genannten Zeitpunkt, im Zweifel mit der Inbetriebnahme.
(2) Es gilt die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums gekündigt werden.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug ist.
(5) Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Fortführung notwendigen Daten und Zugänge innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen Format bereit. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ein über die Bereitstellung hinausgehender Migrationsaufwand wird nach Aufwand vergütet.
§ 10 Preisanpassung bei wiederkehrenden Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für wiederkehrende Leistungen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich anzupassen, um Änderungen seiner Kosten weiterzugeben, insbesondere bei Preisänderungen von Rechenzentren, Registrierungsstellen und eingesetzten Diensten.
(2) Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
(3) Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Auf dieses Recht weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt, für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Er gestattet die Nutzung bis dahin widerruflich; der Widerruf setzt eine erfolglose Fristsetzung voraus.
(3) Nicht umfasst sind Rechte an Komponenten Dritter, insbesondere Open-Source-Software, Schriften, Bild- und Videomaterial sowie Diensten Dritter. Für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, auf die der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
(4) Der Auftragnehmer behält sämtliche Rechte an den von ihm entwickelten oder verwendeten allgemeinen Werkzeugen, Bausteinen, Vorlagen, Skripten und Verfahren sowie am erworbenen Know-how. Er bleibt berechtigt, diese für andere Projekte zu verwenden. Individuell für den Auftraggeber erstellte Inhalte sind hiervon ausgenommen.
(5) Der Auftraggeber und von ihm beauftragte Dritte dürfen die Arbeitsergebnisse bearbeiten und weiterentwickeln. Für Beeinträchtigungen, die auf solchen Änderungen beruhen, entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers (§ 13 Abs. 4).
(6) Entwürfe und Zwischenstände, die nicht zur Ausführung gelangen, bleiben beim Auftragnehmer.
§ 12 Inhalte des Auftraggebers, Rechte Dritter, Freistellung
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte — insbesondere Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken und Daten — frei von Rechten Dritter sind oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte in dem für die Verwendung nötigen Umfang zustehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gelieferten Inhalte auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine solche Prüfung findet nicht statt.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich der erforderlichen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm die Verteidigung, soweit möglich.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung. Die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, Widerrufsbelehrungen, Preisangaben und sonstige rechtlich gebotene Angaben trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer setzt insoweit die Vorgaben des Auftraggebers technisch um.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäße Nutzung, auf fehlende Mitwirkung, auf Störungen bei Dritten (insbesondere Providern, Registrierungsstellen, Plattformen) oder auf Änderungen der Umgebung wie Browser-, Plattform- oder Schnittstellenänderungen zurückzuführen sind.
(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung, in Textform zu rügen.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen des Absatzes 2 nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung angefallen wäre. Die Verantwortung für die Datensicherung trägt der Auftraggeber, soweit eine Sicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Betrieb, Wartung und Verfügbarkeit
(1) Soweit der Auftragnehmer Betrieb, Hosting oder Wartung schuldet, beträgt die Verfügbarkeit der Systeme 98 Prozent im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums.
(2) Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster, Ausfälle aufgrund höherer Gewalt, Störungen bei vorgelagerten Anbietern, Angriffe Dritter sowie Ausfälle, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
(3) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und, soweit absehbar, mit 48 Stunden Vorlauf angekündigt.
(4) Störungen sind in Textform an info@forstet.de oder schriftlich an die im Kopf dieser Bedingungen genannte Anschrift zu melden. Der Auftragnehmer beginnt mit der Bearbeitung spätestens am nächsten Werktag. Eine Wiederherstellungszeit wird nicht zugesagt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Datensicherungen schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie im Angebot gesondert vereinbart sind. Häufigkeit und Aufbewahrungsdauer ergeben sich aus dieser Vereinbarung.
§ 16 Domains
(1) Der Auftragnehmer registriert und verwaltet Domains im Auftrag des Auftraggebers. Die Registrierung erfolgt nach den Bedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle, bei .de-Domains nach den Domainbedingungen und Domainrichtlinien der DENIC eG, abrufbar unter www.denic.de. Der Auftraggeber hält diese Vorgaben bei der Wahl und Nutzung der Domain ein.
(2) Der Auftragnehmer erwirbt und hält die Domains im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Eintragung bei der Vergabestelle auf den Auftragnehmer; im Verhältnis der Parteien steht die Domain ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer wird die Domains nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers veräußern, belasten, ändern oder aufgeben.
(3) Der Auftraggeber kann jederzeit verlangen, dass die für ihn gehaltenen Domains auf ihn oder einen von ihm benannten Anbieter umgeschrieben werden, sofern sämtliche fälligen Forderungen ausgeglichen sind. Der Auftragnehmer wirkt daran mit und stellt die erforderlichen Angaben, insbesondere den Authorisierungscode, innerhalb von 14 Tagen bereit.
(4) Betreiber der unter den Domains erreichbaren Angebote ist der Auftraggeber. Er wird in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) als verantwortlicher Anbieter genannt und ist für die dort veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird durch die Eintragung bei der Vergabestelle nicht Betreiber des Angebots.
(5) Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Domain besteht nicht. Die Auswahl der Domain erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers. Der Auftragnehmer prüft nicht, ob die gewünschte Domain Namens-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter verletzt; diese Prüfung obliegt dem Auftraggeber. Da der Auftragnehmer als Domaininhaber eingetragen ist, stellt der Auftraggeber ihn von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Wahl der Domain oder aus den unter der Domain veröffentlichten Inhalten hergeleitet werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(6) Domains werden jährlich im Voraus abgerechnet und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Registrierungsperiode in Textform gekündigt wird.
(7) Endet der Vertrag, gilt Absatz 3 entsprechend. Verlangt der Auftraggeber keine Übertragung und übernimmt er die Domains nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Registrierung zum Ende der laufenden Registrierungsperiode aufzugeben; hierauf weist er den Auftraggeber vorher in Textform hin.
§ 17 Datenschutz
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet — insbesondere beim Hosting, beim Betrieb von Formularen und bei der Auswertung von Nutzungsdaten — schließen die Parteien einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag ist Voraussetzung für die Aufnahme der betreffenden Leistung.
(2) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO bleibt der Auftraggeber. Er verantwortet die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten und die Einholung erforderlicher Einwilligungen.
(3) Der Auftragnehmer setzt Unterauftragnehmer nur nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages ein und führt eine aktuelle Liste der eingesetzten Dienstleister.
(4) Beide Parteien wahren die Vertraulichkeit der ihnen zugänglichen personenbezogenen Daten und treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.
§ 18 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung.
(2) Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Ende hinaus.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 19 Einsatz Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte einzusetzen. Für deren Leistungen haftet er wie für eigenes Handeln.
(2) Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den eingesetzten Dritten entsteht nicht.
§ 20 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen und darzustellen, einschließlich der Nennung des Firmennamens sowie der Verwendung von Logo und Bildschirmabbildungen, auf der eigenen Website, im Portfolio, in sozialen Medien und in Präsentationen.
(2) Der Auftragnehmer darf einen Urhebervermerk („Umsetzung: forstet – Kollosche & Krummeich GbR“) mit Verlinkung im Impressum und im Footer der erstellten Website anbringen.
(3) Der Auftraggeber kann der Referenznennung und dem Urhebervermerk nach Absatz 1 und 2 jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; der Auftragnehmer entfernt die Nennung innerhalb einer angemessenen Frist.
§ 21 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen erfolgreich sind.
(2) Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers; § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.